01.06.2025

Vorsicht bei Konzernwechsel

Aus gegebenem Anlass möchten wir alle Kolleginnen und Kollegen, die sich mit dem Gedanken eines Konzernwechsels beschäftigen auf eine rechtliche Gefahr hinweisen, die den meisten Mitarbeitenden nicht bekannt ist und in unserem Konzern in den letzten Jahrzehnten nie zum Tragen kam.


Wartezeitkündigung © BRN-Pixel AdobeStocks

In der DLH AG kam es jetzt in einem Fall zu einer Wartezeitkündigung eines Konzernwechslers und wir halten es für notwendig darüber zu informieren. Es gibt nicht nur Probezeitkündigungen, sondern auch Wartezeitkündigungen.

Wenn ein Konzernwechsel aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung ansteht, wird im Normalfall der alte Arbeitsvertrag aufgehoben und man erhält im neuen Betrieb einen neuen Arbeitsvertrag. In diesem wird die Konzernzugehörigkeit anerkannt und häufig eine Probezeit ausgeschlossen.

Trotzdem besteht weiterhin die Möglichkeit einer Wartezeitkündigung. Die Wartezeit ergibt sich aus dem Kündigungsschutzgesetz, dort steht in §1 Absatz 1, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 6 Monate in einem Betrieb beschäftigt sein muss, um Kündigungsschutz zu erlangen. Bedeutet, in den ersten 6 Monaten kann man ohne Angaben von Gründen gekündigt werden unabhängig von der Konzernzugehörigkeit! Das Kündigungsschutzgesetz spricht von Beschäftigung im Betrieb und nicht im Konzern. Hier wird der Schutz des Tarifvertrages ausgehebelt.

Ein kleines Beispiel:

Mitarbeiterin oder Mitarbeiter X möchte von der LHT in die DLH AG wechseln. Eine erfolgreiche Bewerbung hat stattgefunden und der Wechsel in einen anderen Betrieb ist für den 1.4.2025 vorgesehen. Auch wenn Mitarbeiterin oder Mitarbeiter X bereits 20 Jahre bei der LHT beschäftigt war, beginnt am 1.4.2025 eine 6-monatige Wartezeit, in der ohne Angaben von Gründen gekündigt werden kann.

Nochmal zur Verdeutlichung:

Wartezeit und Probezeit sind nicht dasselbe. Probezeit bedeutet die Möglichkeit ohne Angaben von Gründen kurzfristig zu kündigen. Bei einer Wartezeitkündigung kann auch ohne Angaben von Gründen gekündigt werde, es müssen jedoch die gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Kündigungszeiten gewahrt werden.

Wichtig ist, sich des Risikos bewusst zu sein und bei den Vertragsverhandlungen des neuen Arbeitsvertrages die Wartezeit genau wie die Probezeit vertraglich auszuschließen.


vorsicht_bei_konzernwechsel_dlh Autor: OVB FRA der VL

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