Urlaubsansprüche und Arbeitsrecht: Wichtige Aspekte zum Jahresende
Zum Jahresende drängen viele Arbeitgeber darauf, dass Mitarbeiter ihren Resturlaub nehmen, da dieser nicht ins nächste Jahr übertragen werden soll.
Dies ist jedoch rechtlich nicht immer durchsetzbar. Laut Bundesurlaubsgesetz verfällt der Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und individuell darauf hinweist und ihm die Möglichkeit zur Urlaubsnahme gibt. Eine allgemeine Rundmail reicht dafür nicht aus – der Hinweis muss an jeden Mitarbeiter persönlich gerichtet sein.
Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass der Hinweis rechtzeitig im Jahr erfolgt. Zu frühe Mitteilungen zum Jahresanfang sind umstritten und erfordern gegebenenfalls eine Erinnerung im zweiten Halbjahr. Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, sich nicht genommenen Urlaub auszahlen zu lassen – das ist nur für über die gesetzlichen Mindesturlaubstage hinausgehende Tage möglich. Eine Auszahlung liegt im Ermessen des Arbeitgebers.
Falls der Arbeitgeber einem Mitarbeiter betriebsbedingt den Urlaub am Jahresende verweigert, verfällt dieser Anspruch nicht. Der Arbeitnehmer kann seine Urlaubstage in solchen Fällen ins nächste Jahr übertragen. Arbeitgeber versuchen oft, Urlaub ins nächste Jahr zu vermeiden, da sie Rückstellungen für den Freizeitausgleich bilden müssen, was die Unternehmensgewinne belastet.
In letzter Zeit häufen sich rechtliche Auseinandersetzungen um Urlaubsansprüche, Überstunden und Zulagen. Mitarbeiter wollen vermehrt Ansprüche geltend machen, insbesondere in wirtschaftlich unsicheren Zeiten, um sich vor eventuellen Insolvenzen abzusichern. Viele Unternehmen vernachlässigen zudem eine detaillierte Erfassung der Urlaubstage, was durch die hohe Fluktuation und die oft mangelnde Digitalisierung in Personalabteilungen erschwert wird. Dies führt häufig dazu, dass erst in Streitfällen genau ermittelt werden muss, wie viele Urlaubstage dem Arbeitnehmer tatsächlich zustehen.
Ein weiteres Thema ist der Umgang mit unterbrochenem Urlaub und Erreichbarkeit während der Urlaubszeit. Ein unterbrochener Urlaub – etwa durch berufliche E-Mails – kann als nicht vollständig genommen gelten. Im Krankheitsfall haben Arbeitnehmer Anspruch auf Rückerstattung der Urlaubstage, sofern sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Zudem entschied der EuGH 2022, dass bei Langzeiterkrankungen der Urlaubsanspruch erst nach 15 Monaten verfällt.
Wir plädieren für eine verstärkte direkte Absprache zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretungen, um Konflikte zu vermeiden und ein positives Arbeitsumfeld zu fördern.
Mit solidarischen Grüßen
Eure Vereinigung Luftfahrt