30.01.2017

Beurteilung und Arbeitszeugnis

Von der jährlichen Beurteilung bis zum Arbeitszeugnis

In unserem Tarifvertrag ist verankert, verpflichtend für den Arbeitgeber, dass für Sie eine jährliche Beurteilung erstellt wird. Bestehen Sie darauf! Die Summe der jährlichen Beurteilungen ergibt am Ende der Beschäftigung das Arbeitszeugnis.


Arbeitszeugnis © FM2 Fotolia

Sie haben einen Rechtsanspruch auf ein Arbeitszeugnis. Wer keine Beurteilungen hat, der hat keine Beweise dafür, dass er gute Arbeit geleistet hat und kann dann ein schlechtes Zeugnis erhalten.

Kennen Sie Ihre Arbeitsplatzbeschreibung? Welche Tätigkeiten leisten Sie davon? Gibt es Tätigkeiten, die Sie leisten, die aber nicht in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführt sind? Diese Zusatz-Tätigkeiten sollten in der jährlichen Beurteilung aufgelistet sein. Es ist Ihr gutes Recht, ein eigenes Schreiben zur Jahres-Mitarbeiter-Beurteilung hinzuzufügen, wenn z.B. die Tätigkeiten von der Arbeitsplatzbeschreibung abweichen oder Sie Ihre Leistung anders einschätzen. Es ist Ihr gutes Recht, die Beurteilung einem Betriebsratsmitglied zu zeigen und sich dort beraten zu lassen.

Wichtiger Inhalt dieser Jahres-Beurteilung sollte eine Zielformulierung für das nächste Arbeitsjahr sein. Folglich sollte das Ziel realistisch, angemessen und erreichbar für den Zeitraum eines Jahres formuliert sein.

Bitte bestehen Sie bei jedem Abteilungswechsel auf einem Zwischenzeugnis. Hier werden die Auflistung Ihrer Tätigkeiten und die jährlichen Beurteilungen zu einem Zwischenzeugnis zusammengefasst. Die Summe der Zwischenzeugnisse ergibt dann ein Arbeitszeugnis.

Beim Zwischenzeugnis werden gerne folgende Formulierungen angewendet:

1 = stets zu unserer vollsten Zufriedenheit
2 = stets zu unserer vollen Zufriedenheit
3 = zu unserer vollen Zufriedenheit
4 = zu unserer Zufriedenheit
5 = weitestgehend zu unserer Zufriedenheit
6 = war stets bemüht zu unserer Zufriedenheit zu erledigen

Wichtig sind die Punkte Belastbarkeit, Fachkompetenz, Auffassungsgabe, Zuverlässigkeit, Arbeitsleistung und Arbeitsweise, Sozialkompetenz (Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen), Motivation.

In Arbeitszeugnissen darf nie ein negativer Punkt explizit beschrieben werden, sondern er wird weggelassen oder positiv umschrieben! Sie haben einen Rechtsanspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis, Sie dürfen darauf bestehen, dass Ihr Arbeitszeugnis nachgebessert wird. Deshalb ist in letzter Konsequenz für das ultimative Arbeitszeugnis der Weg zum Fachanwalt ratsam. Nur ein Fachmann kann erkennen, ob es sich wirklich um ein gutes Zeugnis handelt oder ob Sie zwischen den Zeilen doch negativ beurteilt worden sind. Sie benötigen für Ihr weiteres Arbeitsleben gute Zeugnisse, deshalb Augen auf, schon bei der jährlichen Mitarbeiter-Beurteilung.


Recht Arbeitsrecht Zeugnis Beurteilung Autor: Uta Dechert

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