12.11.2016

offen gesagt... Gemäß § 102 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören

...das Thema Fehlverhalten oder Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten ist in letzter Zeit im Betriebsrat öfter auf der Tagesordnung gewesen, als dies in der Vergangenheit geschehen war. Ob hier seitens der Personaldienste „stärker durchgegriffen“ werden soll oder es eine rein zufällige Häufung von Fehl- oder Pflichtverhalten einzelner Mitarbeiter/innen ist, kann so nicht abschließend beurteilt werden. „Es ist nur auffällig“!

Und wenn dann in so einem Fall, eine Abmahnung oder als „Ultima Ratio“ die Kündigung ausgesprochen werden soll, dann schlagen naturgemäß die Gemüter und Herzen hoch. Denn schließlich muss auch der Betriebsrat abwägen, ob und inwieweit er sich hier einbringt, um eine vom Arbeitgeber beabsichtigte verhaltensbedingte Kündigung ggf. abzuwehren.

Bei z.B. (Arbeitszeit-)Betrug oder Diebstahl kann, bei sexueller Belästigung oder Gewalt muss der Arbeitgeber handeln, da es sich hierbei allesamt um Straftaten handelt. Der Betriebsrat hat in solchen Fällen wenig bis gar keinen Verhandlungsspielraum mehr. Der Schutz des Eigentum, sowie der Schutz und die Würde von Kolleginnen und Kollegen sind ebenfalls im BetrVG (§ 75, 104) verankert und können neben der Kündigung auch noch ein strafrechtliches Verfahren nach sich ziehen. Die Frage nach der Länge der Betriebszugehörigkeit oder das Alter der/des zu Kündigenden spielt dann keine Rolle mehr.

Der Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer verhaltensbedingten Kündigung hat nun mal weittragende Konsequenzen: Arbeitslosigkeit, mindestens 3 monatige Sperre beim Arbeitslosengeld, Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung, mögliche Aberkennung der Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZUP) etc.

Diese bedeutsamen Werte für das eigene Berufsleben sollte niemand leichtfertig aufs Spiel setzen.

Die verzweifelte Ausrede „Das war ja so nicht gemeint“ hilft dann hinterher leider ganz und gar nicht mehr!


BetrVG Betriebsrat Kündigung Arbeitsrecht Autor: Gunnar Goos

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