Vereins-Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Vereinigung Luftfahrt e.V.". Er wurde am 11. Juli 1975 gegründet und ist beim Amtsgericht Darmstadt unter der Nummer VR 50912 in das Vereinsregister eingetragen.

Adolf-Kolping-Straße 4
64521 Groß-Gerau

(3) Der Gerichtstand ist Groß-Gerau.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Mitwirkung an:
A. der Wahrung der Belange seiner Mitglieder und die Verfolgung ihrer berufs- und tarifpolitischen Interessen;
B. der Verbesserung der berufsspezifischen Qualifikation der im Zivilluftverkehr beschäftigten Mitarbeiter;
C. dem Bestand und der Entwicklung der Zivilluftfahrt und
D. der Verbesserung der Sicherheit im Luftverkehr.

(2) Der Verein ist befugt, ggf. in Verbindung mit anderen bestehenden Gewerkschaften, Tarifverträge abzuschließen.

(3) Der Verein ist unabhängig, insbesondere von politischen Parteien oder Richtungen, sowie von Regierungen, Kirchen, anderen Gewerkschaften oder Wirtschaftsunternehmen.

§ 3 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Die Mitgliedschaft

(1) Jede/jeder Angehörige eines in Deutschland tätigen Unternehmens der Zivilluftfahrt kann Mitglied in der Vereinigung Luftfahrt e.V. werden. Die Mitgliedschaft kann auch als Rentner/in fortgeführt werden.

(2) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf dessen schriftlichen Aufnahmeantrag über den der geschäftsführende Bundesvorstand entscheidet.

(3) Die/der Bewerber/in erkennt mit der Unterschrift auf ihrem/seinem Aufnahmeantrag die Satzung einschließlich der Anhänge der Vereinigung Luftfahrt e.V. in der jeweils gültigen Form an.

(4) Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis, der beim Ausscheiden aus dem Verein zurückzugeben ist.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder mit dem Tod des Mitglieds.

(6) Der Austritt ist unter Wahrung einer Dreimonatsfrist zum Ende eines Quartals schriftlich gegenüber dem Bundesvorstand zu erklären.

(7) Jedes Mitglied, das der Satzung, den Bestrebungen und Zielen des Vereins in schädlicher Weise zuwider handelt kann nach Beschluss über einen entsprechenden Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vorstandsmitglieder können auch bei Verstößen gegen die Geschäftsordnung nach Beschluss über einen entsprechenden Antrag ausgeschlossen werden.

(8) Jedes Mitglied kann mit schriftlicher Begründung einen Antrag auf Ausschluss eines anderen Mitglieds beim geschäftsführenden Bundesvorstand stellen.

(9) Der geschäftsführende Bundesvorstand entscheidet über den Antrag durch Ablehnung oder Einleitung des Ausschlussverfahrens. Dem betroffenen Mitglied ist während des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Ende der Einspruchsfrist entscheidet der geschäftsführende Bundesvorstand abschließend über den Ausschluss und das Datum der Wirksamkeit. Nach der Entscheidung des geschäftsführenden Bundesvorstands über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens auf Grund eines entsprechenden Antrags gegen ein OVB-Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des erweiterten Bundesvorstands sowie gegen andere Funktionsinhaber ruht deren Funktion bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss.

(10) Über Ausschlussanträge gegen Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstandes entscheiden die Delegierten der Vereinigung in einem schriftlichen Abstimmungsverfahren, das die/der Ortsverbandsvorsitzende Frankfurt durchzuführen hat.

(11) Mitglieder, die drei Monatsbeiträge oder mehr schulden, können durch Beschluss des geschäftsführenden Bundesvorstandes ausgeschlossen werden.

(12) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren zeitgleich ihre Ämter und Funktionen und haben keinen Anspruch auf Rückgewähr irgendwelcher Leistungen.

(13) Mitglieder, die nach ihrem Wechsel aus einem Unternehmen der Zivilluftfahrt in ein Unternehmen einer anderen Branche in der Vereinigung verbleiben wollen, dürfen keine Ämter bekleiden.

§ 5 Der Beitrag

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beitrag entsprechend der Beitragsordnung zu zahlen (siehe Anhang 2). Die Beitragsordnung in der jeweiligen Fassung wird vom geschäftsführenden und erweiterten Bundesvorstand gemeinsam festgelegt und durch die Delegiertenversammlung beschlossen.

§ 6 Die Leistungen

Die Vereinigung gewährt ihren Mitgliedern Arbeits- und Sozialrechtschutz und Unter-stützung. Der geschäftsführende und der erweiterte Bundesvorstand legen die Richtlinien für die Voraussetzungen, sowie die Art und den Umfang der Leistungen in einer Unterstützungsordnung fest (siehe Anhang 3).

§ 7 Gliederung und Organe

(1) Der Verein gliedert sich in einen Bundesverband (§9) und Ortsverbände (§8).

(2) Die Organe des Vereins sind:

A. auf Ortsverbandsebene:

  • die Mitgliederversammlung (§ 10)
  • der Ortsverbandsvorstand (§ 12)

B. auf Bundesverbandsebene:

  • die Delegiertenversammlung (§ 11)
  • der Bundesvorstand (§ 13)
  • die Rechnungsprüfer/innen (§ 14)
  • die Arbeitsgruppen (§ 15)

§ 8 Die Ortsverbände

(1) Ortsverbände sind Unterorganisationen des Bundesverbandes und können dort gegründet werden, wo die Vereinigung Luftfahrt mindestens 20 Mitglieder hat. Der geschäftsführende und der erweiterte Bundesvorstand entscheiden über die Einrichtung, das Ruhen und die Auflösung von Ortsverbänden.

(2) Der Sitz der Ortsverbände ist der nächstliegende Flughafen. Mitglieder, die keinem Ortsverband angehören, werden dem nächstliegenden Ortsverband zugeordnet.

§ 9 Der Bundesverband

(1) Der Bundesverband besteht aus den einzelnen Ortsverbänden.

(2) Der Sitz des Bundesverbandes ist Groß-Gerau.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte auf Ortsverbandsebene statt. Sie wird von der/dem OVB-Vorsitzenden, in deren/dessen Abwesenheit von der/dem Stv. OVB-Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der geschäftsführende Bundesvorstand kann Ort und Datum verlegen und die Tagesordnung ändern, kürzen oder ergänzen. Er kann die Versammlung auch selbst einberufen und durch eines seiner Mitglieder leiten lassen.

(2) Die Einladung der Mitglieder des Ortsverbandes und des geschäftsführenden Bundesvorstandes zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat spätestens vier Wochen vor der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung schriftlich per E-Mail, oder, falls keine E-Mail-Adresse bekannt ist, per Brief zu erfolgen.

(3) Die Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

1. Bericht der/des Ortsverbandsvorsitzenden

2. Bericht der/des Ortsverbandsschatzmeisterin/-meisters (wenn vorhanden)

3. Aussprache

4. Entlastung des Ortsverbandsvorstandes für das Geschäftsjahr

5. Beschlussfassung über Anträge

6. Neuwahl des Ortsverbandsvorstandes (alle 2 Jahre) und/oder Nachwahl von Vorstandsmitgliedern des OVB

7. Wahl der Delegierten (alle 2 Jahre)

(4) Die/der Ortsverbandsvorsitzende, in deren/dessen Abwesenheit ihr/sein Stellvertreter, oder der geschäftsführende Bundesvorstand können auch Mitgliederversammlungen einberufen und leiten, um Kandidaten zu Betriebswahlen, zur Wahl von Schwerbehindertenvertretern und zur Wahl von Delegierten zu Aufsichtsratswahlen zu wählen oder zu bestätigen.

(5) Jedes Mitglied hat in Mitgliederversammlungen seines Ortsverbandes eine Stimme.

(6) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(7) Über Beschlüsse von Mitgliederversammlungen ist zeitnah eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von der/dem Leiter/in der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied des einladenden Gremiums zu unterzeichnen. Die Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes und des geschäftsführenden Bundesvorstandes erhalten je eine Ausfertigung.

(8) Der Ortsverbandsvorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen und leiten. Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens 10% der OVB-Mitglieder dies schriftlich beantragen. Diesem Antrag ist eine Begründung beizufügen.
Der geschäftsführende Bundesvorstand kann Ort und Datum der Versammlung verlegen. Er kann die Tagesordnung im Sinne des Antrags ändern, kürzen oder ergänzen. Er kann die Versammlung auch selbst einberufen und durch eines seiner Mitglieder leiten lassen.

(9) Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstandes können an Mitgliederversammlungen eines Ortsverbandes beratend teilnehmen.

(10) An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Bereich per Video oder Telefonkonferenz statt. Dies geschieht über die Zusendung eines speziellen Links des Betreibers des Telefon-/Videosystems an nur die eingeladenen Mitglieder. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

§ 11 Die Delegiertenversammlung

(1) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich bis zum 31. Oktober statt. Sie wird von der/dem Bundesvorsitzenden, in deren/dessen Abwesenheit von der/dem Stv. Bundesvorsitzenden einberufen und geleitet.

(2) Die Einladung der Delegierten, des geschäftsführenden und erweiterten Bundesvorstandes erfolgt schriftlich per E-Mail, oder, falls keine E-Mail-Adresse bekannt ist, per Brief durch die/den Bundesvorsitzenden oder ihren/seinenVertreter/in spätestens vier Wochen vor der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Der geschäftsführende Bundesvorstand kann Gäste einladen.

(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Delegiertenversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Bericht der/des Bundesvorsitzenden
2. Bericht der/des Bundesschatzmeisterin/-meisters
3. Bericht der Rechnungsprüfer/innen
4. Aussprache
5. Entlastung des Bundesvorstandes für das Geschäftsjahr
6. Beschlussfassung über Anträge (Satzungsänderungsanträge im Wortlaut) 7. Alle zwei Jahre Neuwahl oder Nachwahl zum geschäftsführenden Bundesvorstand

(4) Delegiertenschlüssel Die Delegiertenanzahl der Ortsverbände wird an Hand der Mitgliederzahlen zum Zeitpunkt der Einladung zur Delegiertenversammlung ermittelt und ist wie folgt festgelegt: (Anmerkung: Mitglieder, die keinem Ortsverband zuzuordnen sind bzw. Mitglieder aus Ortsverbänden, in denen keine turnusgemäße Wahl stattgefunden hat, werden dem nächstliegenden Ortsverband zugeordnet.)
- Ortsverbände mit bis zu 50 Mitgliedern stellen drei Delegierte;

Delegierten (d.h. bis zu 100 Mitgliedern 4 Delegierte; bis zu 150 Mitgliedern 5 Delegierte usw.).

(5) Stimmberechtigt sind nur Delegierte. Jede/r Delegierte hat eine Stimme.

(6) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (Ausnahme: Satzungsänderungen)

(7) Satzungsänderungsanträge sind dem Bundesvorstand spätestens sechs Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich einzureichen und werden der Einladung / Tagesordnung beigefügt.

(8) Satzungsänderungen sind nur durch die Delegiertenversammlung möglich. Sie bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Über die Beschlüsse von Delegiertenversammlungen ist zeitnah eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Leiter/in der Versammlung und einem weiteren Mitglied des Bundesvorstandes zu unterzeichnen ist. Jede/r Delegierte, die OVB-Vorsitzende/n und die Mitglieder des Bundesvorstandes erhalten eine Ausfertigung.

(10) Der geschäftsführende Bundesvorstand kann außerordentliche Delegiertenversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn wenigstens 10% der Delegierten oder wenigstens 10% der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Diesem Antrag ist eine Begründung beizufügen.

(11) Jedes Mitglied der Vereinigung Luftfahrt kann an Delegiertenversammlungen teilnehmen. Mitglieder und Gäste haben Rederecht.

(12) Die Amtsperiode der Delegierten des Ortsverbandes umfasst den Zeitraum bis zur übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach der Wahl.

(13) An Stelle einer Delegiertenversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen Delegiertenversammlung einberufen werden. Die virtuelle Delegiertenversammlung ist gegenüber der präsenten Delegiertenversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Delegierten in der Einladung mit. Virtuelle Delegiertenversammlungen finden in einem nur für Delegierte zugänglichen Bereich per Video oder Telefonkonferenz statt. Dies geschieht über die Zusendung eines speziellen Links des Betreibers des Telefon-/Videosystems an nur die eingeladenen Delegierten. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Delegiertenversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Delegiertenversammlung. Eine virtuelle Delegiertenversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.


§ 12 Der Ortsverbandsvorstand

(1) Der Ortsverbandsvorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Erweiterungen sind nach Zustimmung durch den geschäftsführenden Bundesvorstand möglich. Sie werden in getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht kein/e Bewerber/in im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern/innen mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang die einfache Mehrheit.

(2) Die Amtsperiode des Ortsverbandsvorstandes umfaßt den Zeitraum bis zur über- nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach der Wahl.

(3) Endet die Amtszeit eines Ortsverbandsvorstandsmitgliedes vorzeitig, bestimmt der Ortsverbandsvorstand ein neues Vorstandsmitglied aus den Reihen der Mitglieder. Diese Berufung gilt bis zur jeweils nächsten Mitgliederversammlung.

(4) Endet die Amtszeit des Ortsverbandsvorsitzenden vorzeitig, übernimmt die/der stell- vertretende Vorsitzende das Amt und ein weiteres Vorstandsmitglied wird nach Abs. (3) bestimmt. Diese Regelung gilt ebenfalls bis zur jeweils nächsten Mitgliederversammlung.

(5) Kann wegen Rücktritt oder Erlöschen der erforderlichen Mitgliedschaft nicht mehr nach (3) und/oder (4) verfahren werden, übernimmt der geschäftsführende Bundesvorstand die Aufgaben des Ortsverbandsvorstandes oder löst den Ortsverband, ggf. nur vorübergehend, auf. Er lädt zeitnah zu einer Mitgliederversammlung mit Neuwahl des Ortsverbandsvorstandes ein.

(6) Der geschäftsführende Bundesvorstand hat die Möglichkeit mit einer 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder gegen die Bestellung nach (3) und (4) Einspruch zu erheben oder die Nachbesetzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung auszusetzen.

(7) Der Ortsverbandsvorstand soll mindestens einmal im Kalendermonat zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Einladung zur Ortsverbandsvorstandssitzung erfolgt per E-Mail, oder, falls keine E-Mail-Adresse bekannt ist, per Brief.

(8) Der Ortsverbandsvorstand unterliegt der Geschäftsordnung für VL-Vorstände, in der auch seine Aufgaben festgelegt sind.

§ 13 Der Bundesvorstand

Der Bundesvorstand setzt sich aus
A. dem geschäftsführenden Bundesvorstand und
B. dem erweiterten Bundesvorstand zusammen.

Er erstellt eine Geschäftsordnung für alle VL-Vorstände und legt deren Mindestaufgaben fest.

A. Der geschäftsführende Bundesvorstand

(1) Der geschäftsführende Bundesvorstand besteht aus der/dem Bundesvorsitzenden, der/dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden und der/dem Bundesschatzmeisterin/-meister und kann um zwei weitere Vorstandsmitglieder erweitert werden. Er wird in getrennten Wahlgängen durch die Delegiertenversammlung in dieser Reihenfolge gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht kein/e Bewerber/in im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern/innen mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang die einfache Mehrheit.

(2) Die Amtsperiode des geschäftsführenden Bundesvorstandes umfasst den Zeitraum bis zur übernächsten ordentlichen Delegiertenversammlung nach der Wahl.

(3) Endet die Amtszeit eines Mitglieds des geschäftsführenden Bundesvorstands vorzeitig, so bestimmen der geschäftsführende und der erweiterte Bundesvorstand gemeinsam ein neues Vorstandsmitglied aus den Reihen der Mitglieder. Diese Berufung gilt bis zur jeweils nächsten Delegiertenversammlung.

(4) Endet die Amtszeit der/des Bundesvorsitzenden vorzeitig, übernimmt die/der stellvertretende Bundesvorsitzende das Amt und ein weiteres Bundesvorstandsmitglied wird nach Abs. (3) bestimmt. Diese Regelung gilt ebenfalls bis zur jeweils nächsten Delegiertenversammlung. (

5) Die/der Vorsitzende des Bundesvorstandes oder die/der stellvertretende Bundesvorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis des Vereins ist die/der Stellvertretende Bundesvorsitzende nur im Verhinderungsfall der/des Bundesvorsitzenden vertretungsberechtigt.

(6) Der geschäftsführende Bundesvorstand soll mindestens einmal im Kalendermonat zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Sitzung kann gemeinsam mit dem erweiterten Bundesvorstand durchgeführt werden. Die Einladung zur Vorstandssitzung des geschäftsführenden, bzw. auch bei gemeinsamer Sitzung mit dem erweiterten Bundesvorstand, erfolgt per E-Mail, oder, falls keine E-Mail-Adresse bekannt ist, per Brief.

B. Der erweiterte Bundesvorstand

(1) Der erweiterte Bundesvorstand setzt sich aus den gewählten Ortsverbandsvorsitzenden und den Leiterinnen und Leitern der Arbeitsgruppen zusammen.

(2) Die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgruppen werden vom geschäftsführenden Bundesvorstand und den Ortsverbandsvorsitzenden vorgeschlagen und gewählt oder von ihrem Amt entbunden.

(3) Sinngemäß gelten § 13 A. Absatz 2, 3 und 6 sowie die Regelungen der Geschäftsordnung.

§ 14 Die Rechnungsprüfer/innen

(1) Die Delegiertenversammlung wählt jährlich eine/n Rechnungsprüfer/in für die Dauer von zwei Jahren.

(2) Die beiden Rechnungsprüfer überwachen die Finanzen der Vereinigung und geben der ordentlichen Delegiertenversammlung ihren Bericht.

(3) Sie dürfen keinem Vorstand angehören.

§ 15 Die Arbeitsgruppen

(1) Der geschäftsführende Bundesvorstand kann für bestimmte Aufgabengebiete Arbeitsgruppen einrichten.

(2) Die Leiter dieser Arbeitsgruppen sind Mitglieder des erweiterten Bundesvorstandes.

(3) Die Aufgaben der Arbeitsgruppen regelt die Geschäftsordnung der VL-Vorstände.

§ 16 Allgemeines

(1) Alle Ämter und Funktionen in der Vereinigung Luftfahrt sind ehrenamtlich.

(2) Inhaber aller gewählten Ämter, sowie die Leiter der Arbeitsgruppen, müssen Mitglieder der Vereinigung gemäß § 4 (1) sein.

(3) In allen Wahlämtern, mit Ausnahme denen der Rechnungsprüfer/innen, ist Wiederwahl möglich.

(4) Jedes Vorstandsmitglied hat innerhalb seines Gremiums eine Stimme.

§ 17 Finanzen

(1) Der geschäftsführende Bundesvorstand ist verpflichtet, jährlich einen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr aufzustellen.

(2) Der geschäftsführende Bundesvorstand bestimmt nach der Größe der Mitgliederzahlen ein eigenverantwortliches Jahresbudget für die Ortsverbände. Die Kontrolle obliegt der/dem Bundesschatzmeister/in.

§ 18 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dafür einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der 3/4 Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Einen Antrag zur Durchführung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins muß schriftlich, mit Begründung, dem geschäftsführenden Bundesvorstand eingereicht werden. Die Versammlung muß innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang abgehalten werden.

(3) Antragsberechtigt sind: A: der geschäftsführende Bundesvorstand
B: mindestens 50% der Delegierten
C: mindestens 10% der Mitglieder

(4) Bei einem Auflösungsbeschluss ist das gesamte Eigentum des Vereins zu Geld zu machen. Der Restbetrag, nach Einlösung aller Verpflichtungen der Vereinigung, wird dem

Bärenherz-Stiftung

Bahnstraße 13

65205 Wiesbaden

zur Verfügung gestellt.

Beschlossen durch die Delegiertenversammlung am 26. Oktober 2022

Anke Heß Jens Friedrich

Bundesvorsitzende Stellvertretender Bundesvorsitzender

Anhang 1

ORGANIGRAMM
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
AUF ORTSVERBANDSEBENE
ORTSVERBANDSVORSTÄNDE DELEGIERTE
DELEGIERTENVERSAMMLUNG
RECHNUNGSPRÜFER
BUNDESVORSTAND
GESCHÄFTSFÜHRENDER BUNDESVORSTAND
BUNDESVORSITZENDE(R)
STELLVERTRETENDE(R) BUNDESVORSITZENDE(R)
BUNDESSCHATZMEISTER(IN)
ERWEITERTER BUNDESVORSTAND
LEITERIN / LEITER VORSITZENDE(R)
AG Mitgliederbetreuung und Werbung OVB Frankfurt
AG Kontakte (AEI ver.di VC BR AR) OVB Hamburg
AG VL-Info, Presse und Medien OVB Düsseldorf
AG Tarif OVB Hannover
AG Wahlen und Veranstaltungen OVB Stuttgart
AG Programm OVB München
AG Frauen OVB Bremen
AG Jugend OVB Köln
AG Senioren OVB Nürnberg
AG Sonderaufgaben OVB Berlin


Anhang 2

BEITRAGSORDNUNG

1. Jedes Mitglied ist gemäß § 5 der Satzung zur regelmäßigen Beitragszahlung verpflichtet.

2. Die Beitragszahlung erfolgt im Voraus und wird in der Regel durch Lastschrifteinzug erhoben.

3. Der Beitrag kann monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder ganzjährig entrichtet werden. Vorzugsweise ist eine monatliche Zahlungsweise anzustreben.

4. Der Monatsbeitragssatz für die Vereinigung Luftfahrt e.V. beträgt 1% Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens, mindestens jedoch 21,00 €, für Teilzeitkräfte mindestens jedoch 10,50 €.

5. Mitglieder in der Doppelmitgliedschaft Vereinigung Luftfahrt und ver.di zahlen 1% Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens als Beitrag.

6. Auszubildende in der Erstausbildung zahlen 1% der Bruttoausbildungsvergütung für die Mitgliedschaft in der VL oder der Doppelmitgliedschaft in VL/ver.di.

7. Für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Mitglieder in der Elternzeit ruht die VL-Beitragspflicht. Der ver.di-Anteil beträgt 2,50 € monatlich.

8. Für Mitarbeiter/innen in Rente, einem Vorruhestand oder im ruhenden Arbeitsverhältnis beträgt der Mitgliedsbeitrag monatlich ½% des Renteneinkommens für die Mitgliedschaft in der VL oder der Doppelmitgliedschaft in VL/ver.di.

9. Der ver.di-Anteil von 72% des Gesamtbetrags wird durch die VL an die von ver.di zu bestimmende Stelle überwiesen. (Regelungen und Leistungen: siehe Anhang 4: VL/ver.di-Kooperationsvertrag)

10. Ehrenmitglieder der VL sind beitragsfrei.

11. Es steht jedem Mitglied frei, höhere Beiträge zu zahlen.

12. Mitglieder in wirtschaftlicher Notlage können mit begründetem Antrag vorübergehende Beitragsermäßigung oder VL-Beitragsfreiheit beantragen. Über einen derartigen Antrag entscheidet der geschäftsführende Bundesvorstand.

13. Mitarbeiter/innen die bereits Mitglied in ver.di sind, an ver.di einen satzungsgemäßen Beitrag entrichten und zusätzlich Mitglied der Vereinigung Luftfahrt werden, zahlen einen Mindestmonatsbeitrag von 6,00 €.

Um zum Mindestmonatsbeitrag von 6,00 € eine Mitgliedschaft in der VL zu begründen ist es notwendig, dass ein satzungsgemäßer Beitrag (1%) an ver.di gezahlt wird. Andernfalls wird der Beitrag gemäß Punkt 4 der Beitragsordnung erhoben.

Diese Beitragsordnung ist ab 1. Juli 2015 in Kraft.

Beschlossen in der Delegiertenversammlung 1989

Ergänzt durch den Beschluss der Delegiertenversammlung am 21.10.1993

Geändert durch den Beschluss der Delegiertenversammlung am 6.10.1994

Geändert durch den Beschluss der Delegiertenversammlung am 6.7.2004

Geändert durch den Beschluss des Bundesvorstands am 13.1.2009

Geändert durch den Beschluss der Delegiertenversammlung am 24.10.2013

Geändert durch den Beschluss des Bundesvorstands am 15.04.2015

Geändert durch den Beschluss des Bundesvorstands am 17.06.2015

Gemäß § 6 der Satzung gewährt die VL ihren Mitgliedern Arbeits- und Sozialrechtsschutz und Unterstützung. Diese Leistungen setzen eine ordnungsgemäße Beitragszahlung nach Anhang II der Satzung voraus.

1. ARBEITS UND SOZIALRECHTSSCHUTZ

A. Die VL gewährt den Mitgliedern, die nur in der VL organisiert sind, Rechtsschutz in Form von Rechtsmittelhilfe.

B. Die Rechtsmittelhilfe ist schriftlich und begründet beim geschäftsführenden Bundesvorstand zu beantragen. Dringlichkeitsfälle kÖnnen mündlich vorgetragen werden.

C. Der geschäftsführende Bundesvorstand entscheidet, ggf. unter Hinzuziehung eines Anwaltes zur Prüfung der Erfolgsaussichten, über den Antrag, die Art der Unterstützung und die zu übernehmende Kostenbeteiligung.

D. Der geschäftsführende Bundesvorstand entscheidet über die Auswahl des/der Rechtsanwaltes/in.

2. UNTERSTüTZUNGSBEIHILFE

A. Jedem Mitglied, daß durch besondere Umstände in eine Notlage geraten ist, die den unmittelbaren Lebensunterhalt bedroht, kann auf begründeten Antrag Unterstützungsbeihilfe gewährt werden.

B. Diese Unterstützungshilfe kann in folgender Form gewährt werden:

- zinsloses Darlehen

- monatliche Beihilfe

- einmalige Beihilfe

C. Der geschäftsführende Bundesvorstand entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel über den Antrag und die HÖhe der Beihilfe.

D. Eventuelle Rückzahlungskonditionen werden in einem Vertrag geregelt.

E. Beihilfen aus gleichem Anlaß sollen nur einmal gewährt werden.

Anhang 4

Kooperationsvertrag

zwischen der

Vereinigung Luftfahrt e.V. (VL)

vertreten durch den Vorstand

Adolf-Kolping-Strasse 4

62123 Groß-Gerau

und der

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)

vertreten durch den Bundesvorstand

Paula-Thiede-Ufer 10

10179 Berlin

§ 1 Grundsätze

(1) Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und die Vereinigung Luftfahrt e.V. (VL) vereinbaren, die seit 1988 mit der DAG und in der Rechtsfolge seit 2001 mit der ver.di bestehende Zusammenarbeit in der Tarif-, Berufs- und Unternehmenspolitik für den Lufthansa-Konzern und den verbundenen Konzernunternehmen unter den hier festgelegten Regelungen fortzuführen und zu intensivieren.

Das Grundanliegen beider Vertragspartner ist die Stärkung der gemeinsamen Interessenvertretung der Boden- Beschäftigten des Lufthansa-Konzerns in Tarifrunden, bei der Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinneninteressen in Fällen, die den Konzern, einzelne Geschäftsfelder oder Unternehmen sowie einzelne Beschäftigte betreffen, gegenüber der Kapitalseite, bei Betriebsrats- und Aufsichtsratswahlen und darüber hinaus in der Informationspolitik gegenüber der Öffentlichkeit.

(2) Diese Vereinbarung greift nicht in die jeweilige satzungsrechtliche Zuständigkeit von Gremien beider Vertragspartner ein. Die Partner erkennen an, dass jeder von ihnen seine volle innerverbandliche Autonomie in der Rechtsform, die er sich selbst gegeben hat, aufrechterhält und dass der vorliegende Vertrag die Rechtsnatur gemäß seiner Satzung nicht beeinträchtigt.

§ 2 Unternehmenspolitische Zusammenarbeit

(1) In allen Feldern der betrieblichen Interessenvertretung im Lufthansa-Konzern werden sich die Vertragsparteien über die jeweils zuständigen Organisationsebenen bzw. Gremien abstimmen.

(2) Bei den Betriebs- und Aufsichtsratswahlen vereinbaren die Parteien, dass vor Listenaufstellung eine gemeinsame Verständigung darüber herbeigeführt wird, ob die Parteien mit einer gemeinsamen oder getrennten Liste angetreten werden. Zudem verpflichten sich ver.di und VL, dass sie keinen Wahlkampf gegen die jeweils andere Partei führen werden.

(3) Die Kosten für betriebspolitische Arbeit (z.B. bei Betriebs- oder Aufsichtsratswahlen) können nach vorheriger Absprache untereinander aufgeteilt werden. Unabhängig davon übernimmt jeder Partner die durch ihn verursachten Kosten.

§ 3 Publikationen

(1) Grundsätzlich betreiben die Vertragspartner ver.di und VL eine eigene Kommunikation und erstellen eigene, voneinander unabhängige Publikationen.

(2) Publikationen zur Tarifpolitik liegen zuerst in der Hoheit der ver.di. VL-Publikationen mit tarifpolitischem Inhalt sind vor der Veröffentlichung mit ver.di abzustimmen.

(3) Im Einzelfall können gemeinsame Veröffentlichungen erfolgen, wenn die Partner sich über den Inhalt vorher verständigt haben und gleichberechtigt mit Logo und im Impressum berücksichtigt sind.

(4) Die Partner verpflichten sich zur vorherigen Konsultation, wenn Inhalte der eigenständig geplanten Publikationen unterschiedliche Auffassungen der beiden Organisationen wiedergeben sollen.

§ 4 Tarifpolitik

(1) Die tarifpolitischen Interessen der VL- und der ver.di-Mitglieder werden ausschließlich durch die ver.di nach deren jeweils geltendem Satzungsrecht wahrgenommen. Die VL verzichtet auf eigenständige Tarifverhandlungen.

Mitglieder in der Doppelmitgliedschaft ver.di/VL können für ein Mandat einer Geschäftsfeld-Tarifkommission im DLH Konzern kandieren und nach ver.di-Regularien auch berufen werden.

ver.di gewährleistet, ungeachtet der Anzahl der bereits über die ver.di-Gremien berufenen ver.di/VL-Mitglieder in die Tarifkommissionen, dass die Vereinigung Luftfahrt ab Inkrafttreten dieses Vertrages mit zwei stimmberechtigten Sitzen in der Konzerntarifkommission der Lufthansa, einem stimmberechtigten Mandat in der KTK-L und mit jeweils zwei stimmberechtigten Sitzen in den Geschäftsfeldtarifkommissionen LH AG Boden und LHT mit allen Rechten und Pflichten vertreten ist. Diese gesonderten Mandate werden mit ver.di/VL-Mitgliedern besetzt, die seitens der VL nach eigener Auswahl benannt werden.

(2) ver.di trägt die Kosten aus allen zur Durchsetzung der tarifpolitischen Ziele im Lufthansa-Konzern nach diesem Vertrag erforderlichen Maßnahmen auf Grundlage ihrer organisationsinternen Regelung. Für den Fall von Streiks oder Aussperrung zahlt ver.di Streikgeld nach der jeweils gültigen Streikgeldrichtlinie für ver.di/VL-Mitglieder. Die Berechnungsgrundlage für die Auszahlung des Streikgelds für ver.di/VL-Mitglieder ist der Gesamtbeitrag, den das Mitglied gemäß § 6 Abs. 2 an ver.di und VL zahlt.

§ 5 Beteiligung in der Gremienarbeit

Die VL kann ein ver.di/VL-Mitglied als stimmberechtigtes Mitglied für den Bundesfachgruppenvorstand Luftverkehr benennen.

§ 6 Mitgliedschaft, Beiträge, Leistungen

(1) Die Mitgliedschaft in einer der beiden Vertragsparteien begründet nicht automatisch die Mitgliedschaft beim Kooperationspartner.

Wer der VL als ordentliches Mitglied im Sinne der Satzung angehört oder zukünftig beitritt, kann dem Vorstand der Vereinigung Luftfahrt eine Vollmacht zur Begründung seiner satzungsgemäßen Einzelmitgliedschaft in der ver.di erteilen.

Beschäftigte im Lufthansa-Konzern können eine eigenständige Mitgliedschaft in beiden Organisationen begründen.

(2) Die Vereinigung Luftfahrt verpflichtet sich - unter Wahrung ihres Organisationsrechtes - einen Mitgliedsbeitrag zu erheben, der jenem der Gewerkschaft ver.di entspricht. Dieser beträgt für Mitglieder im Beschäftigungsverhältnis derzeit 1% des regelmäßigen monatlichen Bruttoentgeltes. Die Beitragsregelung für ver.di/VL-Mitglieder darf sich nicht von der Regelung für ausschließliche VL-Mitglieder unterscheiden. Es gilt die Beitragsrichtlinie der ver.di.

Die Beitragskassierung der VL-Mitglieder nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt durch die VL. Sie prüft regelmäßig, ob satzungsgemäß Beiträge gezahlt werden und passt diese entsprechend an. Die VL verpflichtet sich, die bisher nicht satzungsgemäßen Beiträge zunächst in zwei Stufen bis Mitte 2014 anzupassen. Als Grundlage hierfür stellt ver.di eine Übersicht über Durchschnittsbeiträge geordnet nach Geschäftsfeldern und Standorten zur Verfügung. Ab der Tarifrunde 2015 werden die Beiträge entsprechend der Tariferhöhungen regelmäßig angepasst.

Die VL verpflichtet sich, monatlich jeweils bis zur Mitte des Folgemonats für jedes ver.di/VL-Mitglied einen Beitrag in Höhe von 72% des Gesamtbeitrages an ver.di abzuführen.

Die ver.di/VL-Mitglieder werden in der Mitgliederbestandsverwaltung der ver.di mit einem separaten Merkmal geführt.

(3) Die Gewährung von Leistungen der VL oder der ver.di an ihre jeweiligen Mitglieder erfolgen nach dem jeweiligen Organisationsrecht der beiden Kooperationspartner. ver.di erkennt die nach Abs. 2 gezahlten ver.di/VL-Gesamtbeiträge grundsätzlich als satzungsgemäß an. Auf dieser Basis haben die ver.di/VL-Mitglieder nach Maßgabe der ver.di-Satzung aktives und passives Wahlrecht. Die Gewährung aller anderen freiwilligen satzungsgemäßen Leistungen wie zum Beispiel den gewerkschaftlichen Rechtsschutz, erfolgt nach Maßgabe der Satzung/Richtlinien der ver.di.

(4) Die Gewährung von satzungsgemäßen Leistungen gemäß § 6 Abs. (3) durch ver.di erfolgt auf Nachweis über die satzungsgemäße Beitragszahlung, sowie unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen gem. Satzung und Richtlinien.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2014 in Kraft und löst die bisherigen Verträge und Vereinbarungen ab.

(2) Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum jeweiligen Jahresende, frühestens zum 31.12.2015 gekündigt werden.

(3) Die Kooperationspartner stellen sicher, dass die jeweils geltenden Bestimmungen des BDSG und anderer relevanter Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Dazu gehört die Sicherstellung der Einwilligung der Verarbeitung der Mitgliedsdaten gem. § 4 BDSG unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich hierbei ggf. um besonders geschützte personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG handeln kann. Die Einzelheiten sind mit den jeweiligen Datenschutzbeauftragten abzustimmen.

(4) Zur Organisation und Koordinierung der Zusammenarbeit vereinbaren die ver.di und VL sich bei akutem Handlungsbedarf unverzüglich, ansonsten mindestens einmal jährlich zu einem Kooperationsgespräch zu treffen.

Groß Gerau/Berlin, den 3. Dezember 2013

Vereinigung Luftfahrt e.V. Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Frank Schott
Bundesvorsitzender
Werner Zielina
Stv. Bundesvorsitzender
Andrea Kocsis
stellv. ver.di-Vorsitzende
Christine Behle
ver.di-Bundesvorstand

Inhaltsverzeichnis

Anhang

  1. Organigramm
  2. Beitragsordnung
  3. Unterstützungsordnung
  4. VL/ver.di Kooperationsvertrag

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(Stand 26.10.2022 / BO 17.06.2015)
Änderungshistorie
Beschlossen:Kelsterbach, 22.September 1983
Geändert:Kelsterbach, 30.Oktober 1984
Geändert:Kelsterbach, 08. November 1988
Geändert:Kelsterbach, 01. November 1990
Geändert:Gross-Gerau, 02. Oktober 1991
Redaktionell geändert:Gross-Gerau, 21.Oktober 1993
Geändert:Gross-Gerau, 06.Juli 2004
Geändert:Gross-Gerau, 26. Mai 2011
BO geändert: Gross-Gerau, 21. April 2015
BO geändert: Gross-Gerau, 17. Juni 2015
Geändert:Gross-Gerau, 26. Oktober 2022

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